§ 38 Sanktionen — Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Gliederung
4. Hauptstück Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
§ 38 Sanktionen
Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Verordnung werden nach § 15 Z 7 TGG geahndet.
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