BundesrechtVerordnungenRindergesundheits-Überwachungs-Verordnung2. Hauptstück Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose§ 29

§ 29Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose

In Kraft seit 01. Januar 2014
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