§ 27 Ausmerzung — Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.
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