§ 26 Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche — Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Gliederung
2. Hauptstück Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern
§ 26 Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche
Rückverweise
Ein bangverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt bangfreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von 60 Tagen liegt.
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