BundesrechtVerordnungenRindergesundheits-Überwachungs-Verordnung2. Hauptstück Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern§ 26

§ 26Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche

In Kraft seit 01. Januar 2014
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