§ 23 Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV — Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Gliederung
2. Hauptstück Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV
§ 23 Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV
Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.
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