BundesrechtVerordnungenRindergesundheits-Überwachungs-Verordnung2. Hauptstück Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose2. Abschnitt Aktive Überwachung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose§ 19

§ 19Durchführung der Untersuchungen und Datenübermittlung

In Kraft seit 01. Januar 2014
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