(1) Reagent ist
1. ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose nachgewiesen werden konnte, oder
2. ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder
3. ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden blutserologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete, oder
4. ein Rind im Alter von weniger als sechs Monaten, das von einem Reagenten geboren wurde oder bei einem Reagenten gesaugt hat.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 3 gelten Rinder gemäß §§ 22 Abs. 2 und 25 Abs. 2 nicht als Reagenten.
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