BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel 2013

Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel 2013

In Kraft seit 09. November 2013
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

§ 2

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel), BGBl. II Nr. 247/2009, wird aufgehoben.