– Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
– Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
– Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
– Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
– Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
– Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
– Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
– Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
– Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
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