– Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
– Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
– Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
– Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
– Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
– Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
– Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
– Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
– Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
– Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt. Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den „Wiener Gemischter Satz DAC“ erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.
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