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Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
§ 4
§ 4
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 4 — Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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