§ 3 — Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Rückverweise
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf bundesgesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
Keine Ergebnisse gefunden