BundesrechtVerordnungenZweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF

Zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF

In Kraft seit 13. Juni 2013
Up-to-date

Art. 1

Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:

Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) – GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.

Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.