Zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF
Vorwort
Art. 1
Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) – GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.