§ 9 Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen — Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gliederung
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
§ 9 Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
Rückverweise
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
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