§ 7 Strafvollzug an männlichen Jugendlichen — Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gliederung
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
§ 7 Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
Rückverweise
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Keine Ergebnisse gefunden