BundesrechtVerordnungenSprengelverordnung für den StrafvollzugErster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug§ 5

§ 5 Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

In Kraft seit 01. Mai 2013
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§ 5 Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist — Sprengelverordnung für den Strafvollzug | GesetzeFinden.at