(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;
2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:
a) allgemeiner Strafvollzug;
b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
c) Erstvollzug (§ 127 StVG);
3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;
4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
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