Vorwort
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.
Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.