BundesrechtVerordnungenEhrengeschenke-Verordnung

Ehrengeschenke-Verordnung

In Kraft seit 04. Mai 2013
Up-to-date

§ 1

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.

§ 2

Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.

§ 3

Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.