Vorwort
§ 1
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.
§ 2
Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.
§ 3
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.