BundesrechtVerordnungenSchuldenbremsenverordnung

Schuldenbremsenverordnung

In Kraft seit 23. März 2013
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bezeichnet

1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.

2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.

3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).

4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen

a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und

b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.

5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.

6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.

Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

§ 3 Berechnung struktureller Haushaltssaldo

Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:

Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =

Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).

§ 4 Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen

Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.

§ 5 Konjunktureffekt

(1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.

(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:

Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.

(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1. die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie

2. die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.

3. die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.

(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.

(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.

§ 6 Rechtsträger

(1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind ( Anlage ), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.

(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:

1. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

2. Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,

4. Österreichische Ärztekammer,

5. Österreichische Apothekerkammer,

6. Österreichische Patentanwaltskammer,

7. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,

8. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,

9. Wirtschaftskammer Österreich,

10. Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,

11. Österreichische Notariatskammer,

12. Österreichische Tierärztekammer,

13. Österreichische Zahnärztekammer,

14. Österreichischer Landarbeiterkammertag .

§ 7 Kontrollkonto

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.

(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:

1. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.

2. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß § 2 Z 4 vorliegt.

3. Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.

(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.

(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.

§ 8 Verfahren

(1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß § 5 ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.

(2) § 2 Z 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1

1. ABBAG-Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

2. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

3. Agrarmarkt Austria

4. Agrarmarkt Austria Marketing GmbH

5. AIT Austrian Institute of Technology GmbH

6. Akademie der bildenden Künste

7. Akademie- Gebäude-Errichtungs- und Instandhaltungs-GmbH

8. Albertina

9. Allgemeiner Entschädigungsfonds

10. Anzengrubergasse Errichtungs- und Verwertungs GmbH

11. Arbeitsmarktservice Österreich

12. ARE Austrian Real Estate Development GmbH

13. ARE Austrian Real Estate GmbH

14. ARE Beteiligungen GmbH

15. ARE Holding GmbH

16. Argentinierstraße 11 GmbH

17. arsenal research

18. ART for ART Kreativ-Werkstätten GmbH

19. ART for ART Theaterservice GmbH

20. AUFLEB Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen und Bildungsförderung Zeitarbeit

21. Ausgleichstaxfonds

22. Auslandsösterreicherfonds

23. Austria Film und Video GmbH

24. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

25. Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH

26. Austrian Development Agency

27. AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH

28. aws Fondsmanagement GmbH

29. aws Mittelstandsfonds Beteiligungs GmbH Co KG

30. aws Venture Fonds GmbH

31. Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H.

32. Beatrixgasse 11-17 GmbH

33. Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs

34. BIG Asperner Flugfeld Süd Holding GmbH

35. BIG Beteiligungs GmbH

36. BIG Liegenschaften Strasshof Verwertung und Entwicklungs GmbH

37. Buchhaltungsagentur des Bundes

38. Bundesanstalt „Statistik Österreich“

39. Bundesbeschaffung GmbH

40. Bundesfeuerwehrverband

41. Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

42. Bundesgesundheitsagentur

43. Bundesimmobiliengesellschaft mbH

44. Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

45. Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung

46. Bundesstelle für Sektenfragen

47. Bundestheater-Holding GmbH

48. Bundeswohnbaufonds

49. Burgtheater GmbH

50. CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH

51. Campus WU GmbH

52. CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medinzin GmbH

53. Christian Doppler Forschungsgesellschaft

54. DHK – Management Gesellschaft m.b.H.

55. Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne

56. Energie-Control GmbH

57. Equipment-BOKU Vienna Institute of Bio Technology – GmbH

58. ERP-Fonds

59. Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.

60. Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung

61. Fachhochschule Salzburg GmbH

62. Fachhochschule St.Pölten GmbH

63. Fachhochschule Technikum Wien

64. Fachhochschule Vorarlberg GmbH

65. Fachhochschule Wiener Neustadt

66. Fachhochschulstudiengänge Burgenland GesmbH

67. Familie Beruf Management GmbH

68. FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens

69. FH Campus Wien Forschungs- und Entwicklungs GmbH

70. FH Campus Wien Immobilien GmbH

71. FH Campus Wien Planungs-, Finanzierungs- und ErrichtungsgmbH

72. FH JOANNEUM Gesellschaft mbH

73. FH OÖ Forschungs und Entwicklungs GmbH

74. FH OÖ Immobilien GmbH

75. FH OÖ Management GesmbH

76. FH OÖ Studienbetriebs GmbH

77. FHS Kufstein Tirol Bildungs GmbH

78. FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft GmbH

79. FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes

80. Finanzmarktaufsichtsbehörde

81. Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

82. Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

83. Fonds zur Mitfinanzierung der In Vitro-Fertilisation

84. Gendarmeriejubiläumsfonds 1949

85. Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz

86. Gesundheit Österreich Beratungs GmbH

87. Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH

88. Gesundheit Österreich GmbH

89. GMI – Gregor-Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie GmbH

90. Grutschgasse 1-3 GmbH

91. Güterterminal Werndorf Projekt GmbH

92. HBI-Bundesholding AG

93. Heta Asset Resolution AG

94. Hilfsfonds

95. Hintere Zollamtsstraße 17 GmbH

96. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien

97. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz

98. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck

99. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien

100. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Montanuniversität Leoben

101. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien

102. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien

103. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

104. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

105. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck

106. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt

107. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Linz

108. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

109. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

110. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Mozarteum Salzburg

111. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg

112. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien

113. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz

114. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien

115. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien

116. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien

117. ICT Technologiepark Errichtungs- und Verwertungs GmbH

118. IMBA – Institut für Molekulare Biotechnologie GmbH

119. IMC Fachhochschule Krems GmbH

120. Inffeldgasse 25 Forschungs- und Wissenschaftsgebäude Bauträger GmbH

121. Institut für höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung (IHS)

122. Institute of Sience and Technology Austria

123. Institutsgebäude Sensengasse 1-3 GmbH

124. JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH

125. Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts

126. KA Finanz AG

127. Kaarstraße 21 GmbH

128. Key Kontakt Austria Public Relations GmbH

129. Klima- und Energiefonds

130. Künstler-Sozialversicherungsfonds

131. KulturKontakt Austria

132. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),

133. Leopold Museum Privatstiftung

134. Linke Wienzeile 216 GmbH

135. LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH

136. Ludwig Boltzmann Gesellschaft GmbH

137. Ludwig Boltzmann Gesellschaft Verein

138. MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

139. Marchfeldschlösser Revitalisierungs-und BetriebsGesmbH

140. Marshall-Plan-Stiftung

141. Max F. Perutz Laboratories GmbH

142. MCI Management Center Innsbruck – Internationale Hochschule GmbH

143. Medizinische Universität Innsbruck

144. Medizinische Universität Graz

145. Medizinische Universität Wien

146. Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

147. Montanuniversität Leoben

148. Montanuniversität Leoben Forschungs- und Infrastruktur GmbH

149. Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig (MUMOK)

150. Museumsquartier-Errichtungs-und BetriebsGesellschaft mit beschränkter Haftung

151. Muthgasse 18 Liegenschaftsverwertung GmbH

152. Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH

153. Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

154. Nationalstiftung für Forschung, Technologie Entwicklung

155. Naturhistorisches Museum

156. NOE Central St. Pölten Verwertungs GmbH

157. Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH

158. Nußdorferstraße 90-92 Liegenschaftsverwertung GmbH

159. OeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbH

160. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft

161. ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft

162. Österreich Institut G.m.b.H

163. Österreich Wein Marketing GmbH

164. Österreich Werbung

165. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)

166. Österreichische Akademie der Wissenschaften

167. Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft m.b.H

168. Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

169. Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH

170. Österreichische Fachhochschulkonferenz

171. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH

172. Österreichische Galerie Belvedere

173. Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

174. Österreichische Nationalbibliothek

175. Österreichischer Gemeindebund

176. Österreichischer Gemeindebund – Service GmbH

177. Österreichischer Integrationsfonds

178. Österreichischer Städtebund

179. Österreichisches Filminstitut

180. Österreichisches Institut für Bautechnik (ÖIB)

181. Österreichisches Institut für Sportmedizin

182. Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO)

183. PEG MedAustron Gesellschaft mbH

184. Rail Test Research Gesellschaft mit beschränkter Haftung

185. Rat für Forschung und Technologieentwicklung (FTE-Rat)

186. Rosenberggürtel Graz GmbH

187. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

188. Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung

189. Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

190. Schottenfeldgasse 34 GmbH

191. Seibersdorf Labor GmbH

192. Seidengasse 20 GmbH

193. SIVBEG – Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H.

194. Technische Universität Graz

195. Technische Universität Wien

196. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

197. TU Wien Großgeräte-Investitions und Betriebs GmbH

198. Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

199. Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung

200. Universität für angewandte Kunst Wien

201. Universität für Bodenkultur Wien

202. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

203. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

204. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

205. Universität Graz

206. Universität Innsbruck

207. Universität Klagenfurt

208. Universität Linz

209. Universität Mozarteum Salzburg

210. Universität Salzburg

211. Universität Wien

212. Universitätsklinik für Zahn, Mund- und Kieferheilkunde GmbH

213. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

214. Unterstützungsinstitut der Bundespolizei

215. Verein NEUSTART

216. Vereinigte Altösterreichische Militärstiftungen

217. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP)

218. Veterinärmedizinische Universität Wien

219. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H

220. Volksoper Wien GmbH

221. Wiener Staatsoper GmbH

222. Wiener Stadterweiterungsfonds

223. Wildgarten Entwicklungsgesellschaft m.b.H.

224. Wimmergasse 17 und 21 GmbH

225. Wirtschaftsuniversität Wien

226. Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei

227. Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes

228. Zukunftsfonds der Republik Österreich