Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bezeichnet
1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen
a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.
§ 3 Berechnung struktureller Haushaltssaldo
Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:
Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =
Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).
§ 4 Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.
§ 5 Konjunktureffekt
(1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.
(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:
Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.
(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie
2. die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.
3. die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.
(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.
§ 6 Rechtsträger
(1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind ( Anlage ), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:
1. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
2. Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
3. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
4. Österreichische Ärztekammer,
5. Österreichische Apothekerkammer,
6. Österreichische Patentanwaltskammer,
7. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
8. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,
9. Wirtschaftskammer Österreich,
10. Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,
11. Österreichische Notariatskammer,
12. Österreichische Tierärztekammer,
13. Österreichische Zahnärztekammer,
14. Österreichischer Landarbeiterkammertag .
§ 7 Kontrollkonto
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.
(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
1. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.
2. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß § 2 Z 4 vorliegt.
3. Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.
(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.
(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.
§ 8 Verfahren
(1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß § 5 ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.
(2) § 2 Z 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1
1. ABBAG-Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes
2. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
3. Agrarmarkt Austria
4. Agrarmarkt Austria Marketing GmbH
5. AIT Austrian Institute of Technology GmbH
6. Akademie der bildenden Künste
7. Akademie- Gebäude-Errichtungs- und Instandhaltungs-GmbH
8. Albertina
9. Allgemeiner Entschädigungsfonds
10. Anzengrubergasse Errichtungs- und Verwertungs GmbH
11. Arbeitsmarktservice Österreich
12. ARE Austrian Real Estate Development GmbH
13. ARE Austrian Real Estate GmbH
14. ARE Beteiligungen GmbH
15. ARE Holding GmbH
16. Argentinierstraße 11 GmbH
17. arsenal research
18. ART for ART Kreativ-Werkstätten GmbH
19. ART for ART Theaterservice GmbH
20. AUFLEB Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen und Bildungsförderung Zeitarbeit
21. Ausgleichstaxfonds
22. Auslandsösterreicherfonds
23. Austria Film und Video GmbH
24. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
25. Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH
26. Austrian Development Agency
27. AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH
28. aws Fondsmanagement GmbH
29. aws Mittelstandsfonds Beteiligungs GmbH Co KG
30. aws Venture Fonds GmbH
31. Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H.
32. Beatrixgasse 11-17 GmbH
33. Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs
34. BIG Asperner Flugfeld Süd Holding GmbH
35. BIG Beteiligungs GmbH
36. BIG Liegenschaften Strasshof Verwertung und Entwicklungs GmbH
37. Buchhaltungsagentur des Bundes
38. Bundesanstalt „Statistik Österreich“
39. Bundesbeschaffung GmbH
40. Bundesfeuerwehrverband
41. Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
42. Bundesgesundheitsagentur
43. Bundesimmobiliengesellschaft mbH
44. Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
45. Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
46. Bundesstelle für Sektenfragen
47. Bundestheater-Holding GmbH
48. Bundeswohnbaufonds
49. Burgtheater GmbH
50. CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH
51. Campus WU GmbH
52. CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medinzin GmbH
53. Christian Doppler Forschungsgesellschaft
54. DHK – Management Gesellschaft m.b.H.
55. Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne
56. Energie-Control GmbH
57. Equipment-BOKU Vienna Institute of Bio Technology – GmbH
58. ERP-Fonds
59. Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.
60. Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung
61. Fachhochschule Salzburg GmbH
62. Fachhochschule St.Pölten GmbH
63. Fachhochschule Technikum Wien
64. Fachhochschule Vorarlberg GmbH
65. Fachhochschule Wiener Neustadt
66. Fachhochschulstudiengänge Burgenland GesmbH
67. Familie Beruf Management GmbH
68. FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens
69. FH Campus Wien Forschungs- und Entwicklungs GmbH
70. FH Campus Wien Immobilien GmbH
71. FH Campus Wien Planungs-, Finanzierungs- und ErrichtungsgmbH
72. FH JOANNEUM Gesellschaft mbH
73. FH OÖ Forschungs und Entwicklungs GmbH
74. FH OÖ Immobilien GmbH
75. FH OÖ Management GesmbH
76. FH OÖ Studienbetriebs GmbH
77. FHS Kufstein Tirol Bildungs GmbH
78. FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft GmbH
79. FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes
80. Finanzmarktaufsichtsbehörde
81. Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
82. Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
83. Fonds zur Mitfinanzierung der In Vitro-Fertilisation
84. Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
85. Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz
86. Gesundheit Österreich Beratungs GmbH
87. Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH
88. Gesundheit Österreich GmbH
89. GMI – Gregor-Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie GmbH
90. Grutschgasse 1-3 GmbH
91. Güterterminal Werndorf Projekt GmbH
92. HBI-Bundesholding AG
93. Heta Asset Resolution AG
94. Hilfsfonds
95. Hintere Zollamtsstraße 17 GmbH
96. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien
97. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz
98. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck
99. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien
100. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Montanuniversität Leoben
101. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien
102. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien
103. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
104. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz
105. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck
106. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt
107. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Linz
108. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
109. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
110. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Mozarteum Salzburg
111. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg
112. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien
113. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz
114. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien
115. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
116. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
117. ICT Technologiepark Errichtungs- und Verwertungs GmbH
118. IMBA – Institut für Molekulare Biotechnologie GmbH
119. IMC Fachhochschule Krems GmbH
120. Inffeldgasse 25 Forschungs- und Wissenschaftsgebäude Bauträger GmbH
121. Institut für höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung (IHS)
122. Institute of Sience and Technology Austria
123. Institutsgebäude Sensengasse 1-3 GmbH
124. JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH
125. Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts
126. KA Finanz AG
127. Kaarstraße 21 GmbH
128. Key Kontakt Austria Public Relations GmbH
129. Klima- und Energiefonds
130. Künstler-Sozialversicherungsfonds
131. KulturKontakt Austria
132. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),
133. Leopold Museum Privatstiftung
134. Linke Wienzeile 216 GmbH
135. LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH
136. Ludwig Boltzmann Gesellschaft GmbH
137. Ludwig Boltzmann Gesellschaft Verein
138. MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst
139. Marchfeldschlösser Revitalisierungs-und BetriebsGesmbH
140. Marshall-Plan-Stiftung
141. Max F. Perutz Laboratories GmbH
142. MCI Management Center Innsbruck – Internationale Hochschule GmbH
143. Medizinische Universität Innsbruck
144. Medizinische Universität Graz
145. Medizinische Universität Wien
146. Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
147. Montanuniversität Leoben
148. Montanuniversität Leoben Forschungs- und Infrastruktur GmbH
149. Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig (MUMOK)
150. Museumsquartier-Errichtungs-und BetriebsGesellschaft mit beschränkter Haftung
151. Muthgasse 18 Liegenschaftsverwertung GmbH
152. Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH
153. Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
154. Nationalstiftung für Forschung, Technologie Entwicklung
155. Naturhistorisches Museum
156. NOE Central St. Pölten Verwertungs GmbH
157. Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH
158. Nußdorferstraße 90-92 Liegenschaftsverwertung GmbH
159. OeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbH
160. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft
161. ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft
162. Österreich Institut G.m.b.H
163. Österreich Wein Marketing GmbH
164. Österreich Werbung
165. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)
166. Österreichische Akademie der Wissenschaften
167. Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft m.b.H
168. Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
169. Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH
170. Österreichische Fachhochschulkonferenz
171. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH
172. Österreichische Galerie Belvedere
173. Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
174. Österreichische Nationalbibliothek
175. Österreichischer Gemeindebund
176. Österreichischer Gemeindebund – Service GmbH
177. Österreichischer Integrationsfonds
178. Österreichischer Städtebund
179. Österreichisches Filminstitut
180. Österreichisches Institut für Bautechnik (ÖIB)
181. Österreichisches Institut für Sportmedizin
182. Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO)
183. PEG MedAustron Gesellschaft mbH
184. Rail Test Research Gesellschaft mit beschränkter Haftung
185. Rat für Forschung und Technologieentwicklung (FTE-Rat)
186. Rosenberggürtel Graz GmbH
187. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
188. Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung
189. Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
190. Schottenfeldgasse 34 GmbH
191. Seibersdorf Labor GmbH
192. Seidengasse 20 GmbH
193. SIVBEG – Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H.
194. Technische Universität Graz
195. Technische Universität Wien
196. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
197. TU Wien Großgeräte-Investitions und Betriebs GmbH
198. Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
199. Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung
200. Universität für angewandte Kunst Wien
201. Universität für Bodenkultur Wien
202. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
203. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
204. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
205. Universität Graz
206. Universität Innsbruck
207. Universität Klagenfurt
208. Universität Linz
209. Universität Mozarteum Salzburg
210. Universität Salzburg
211. Universität Wien
212. Universitätsklinik für Zahn, Mund- und Kieferheilkunde GmbH
213. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
214. Unterstützungsinstitut der Bundespolizei
215. Verein NEUSTART
216. Vereinigte Altösterreichische Militärstiftungen
217. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP)
218. Veterinärmedizinische Universität Wien
219. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H
220. Volksoper Wien GmbH
221. Wiener Staatsoper GmbH
222. Wiener Stadterweiterungsfonds
223. Wildgarten Entwicklungsgesellschaft m.b.H.
224. Wimmergasse 17 und 21 GmbH
225. Wirtschaftsuniversität Wien
226. Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
227. Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes
228. Zukunftsfonds der Republik Österreich