BundesrechtVerordnungenAbschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

(1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.

(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.

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