§ 1 — Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.
(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden