BundesrechtVerordnungenName und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt

Name und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt

In Kraft seit 03. Januar 2013
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.