(1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet.
(2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.
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