Sind auf Grund von Bodenbewegungen Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 43 Abs. 1 genannten Bereichen zu erwarten, sind die Bauten und Anlagen in dem Bewegungsausmaß entsprechenden, vom verantwortlichen Markscheider/von der verantwortlichen Markscheiderin festzulegenden zeitlichen Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen und Druckerscheinungen, auf Veränderungen von Stoßlücken, auf Schieflagen, auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen oder Messmarken anzubringen. Die Kontrollen sind zu dokumentieren.
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