Die Hard- und Software-Komponenten und die Art der Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden. Soweit die im § 6 genannten Protokolle in digitaler Form vorliegen, sind diese durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art zu sichern.
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