(1) Bestandteile des Bergbaukartenwerkes sind
1. die im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (§§ 27 Abs. 4, 35 Abs. 3, 80 Abs. 2 Z 5 und 8, 75 Abs. 2, 91 Abs. 2, 113 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1 und 202 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (§ 154 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) und
2. die in den §§ 37 bis 41 genannten Risse und Karten.
(2) Für die Anfertigung von Lageplänen gemäß §§ 17 Abs. 3 Z 2, 71 Abs. 1 und 87 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes gelten die §§ 32 bis 36.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise