(1) Vermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 2 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte ±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen Festpunkte eingehalten wird:
1. bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m und
2. bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.
(3) Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte, Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird.
(4) Vermessungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
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