Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Vorwort
§ 1
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.
§ 2
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.