(1) Die Substitutionsverpflichteten, die fossile flüssige oder fossile gasförmige Kraftstoffe in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben zumindest die folgenden Prozentsätze pro Jahr durch fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A zu substituieren:
1. ab dem 1. Jänner 2023: 0,2%,
2. ab dem 1 Jänner 2025: 1%,
3. ab dem 1. Jänner 2030: 3,5%.
Diese Prozentsätze werden an der gesamten Energiemenge der von der Substitutionsverpflichteten oder von den Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigen aus Biomasse hergestellten Otto- und Dieselkraftstoffe und/oder des fossilen Erdgases oder nicht nachhaltigem Biomethan gemessen.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 452/2022)
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