Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan
a) Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
c) Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;
d) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
e) Stroh;
f) Mist/Gülle und Klärschlamm;
g) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
h) Tallölpech;
i) Rohglyzerin;
j) Bagasse;
k) Traubentrester und Weintrub;
l) Nussschalen;
m) Hülsen;
n) entkernte Maiskolben;
o) Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
p) anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
q) anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
(Anm.: lit. r bis t aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 452/2022)
Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biomethan
a) gebrauchtes Speiseöl;
b) tierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
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