BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013

In Kraft seit 28. November 2012
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt.