Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
Vorwort
§ 1
Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012
1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und
2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.