BundesrechtVerordnungenAquakultur-Statistikverordnung 2012§ 10

§ 10

In Kraft seit 16. Oktober 2012
Up-to-date

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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