BundesrechtVerordnungenParameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 4 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Untergliederung 24 festgelegt.

§ 2

Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.