Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung
Vorwort
Lehrabschlussprüfung
§ 4 Gliederung
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6 Fachkunde
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffe,
2. Arbeitstechniken,
3. Werkzeuge und Geräte,
4. Stilkunde,
5. spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 7 Angewandte Mathematik
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Ausmaßberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 8 Fachzeichnen
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9 Prüfarbeit
(1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
1. Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen:
a) Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes,
b) Übertragen eines Motivs auf eine Fläche,
c) Auswählen von Farben, Hilfsmitteln und Techniken,
d) Herstellen einer Beschichtung auf einer vorbereiteten Fläche.
2. Schwerpunkt Historische Maltechnik:
a) Prüfen des Untergrundes wie zB Ziegel, Stein, Beton, Gips, Holz, Schilf,
b) Prüfen der zu verwendenden Farben wie zB Leimfarben, Kalkfarben,
c) Rekonstruieren historischer Untergründe,
d) Herstellen von Schablonen,
e) Herstellen einer Schriftprobe,
f) Ergänzen von Malflächen bzw. Rekonstruieren von bemalten Flächen.
3. Schwerpunkt Dekormaltechnik:
a) Prüfen des Untergrundes,
b) Auswählen von Farben und Hilfsmitteln,
c) Einteilen der Malfläche für die Dekormalerei,
d) Aussuchen von Motiven und Übertragen von Motiven auf Flächen,
e) Rekonstruieren von Motiven,
f) Herstellen einer Schriftprobe.
4. Schwerpunkt Korrosionsschutz:
a) Prüfen des Untergrundes,
b) Reinigen von durch Korrosion belasteten Untergründen,
c) Aufbringen von Grundierungen,
d) Herstellen von Oberflächen bzw. Beschichtungen,
e) Herstellen von Schutzmaßnahmen wie zB UV-Schutz, Brandschutz.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist - im Hinblick auf die Trocknungszeit - nach acht Stunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Sauberkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Abstimmen der Farbtöne
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge.
§ 10 Fachgespräch
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüfungskandidaten zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
§ 11 Wiederholungsprüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.