(1) Die Verordnungen
1. über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und
2. über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 95 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2) Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen an der
1. Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3, § 35 samt Überschrift),
2. Fachschule für Mode (§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2),
3. Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift),
4. Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 samt Überschrift),
5. Tourismusfachschule (§ 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift),
6. Hotelfachschule (§ 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3),
7. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) (10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
8. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift),
9. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift),
10. Fachschule für wirtschaftliche Berufe (der 13. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
11. Fachschule für Sozialberufe (§ 65 Z 4 und 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3),
12. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift),
13. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift),
14. Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (§ 80, § 81 samt Überschrift, § 82 samt Überschrift) und
15. Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 sowie § 91 samt Überschrift)
in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 231/2018 sind bis zum Wirksamwerden gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
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