BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)§ 91

§ 91Mündliche Prüfung

In Kraft seit 02. Juni 2023
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