(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
1. „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
2. „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
3. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
1. „Integrative Didaktik“ oder
2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.
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