§ 80 — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
19. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit
§ 80
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
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