§ 70o Mündliche Prüfung — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)
§ 70o Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
a) „Religion“ oder „Ethik“ oder
b) „Kultur“ oder
c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
e) „Naturwissenschaften“ oder
f) „Volkswirtschaft“ oder
g) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
h) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
j) „Wirtschaftsinformatik“ oder
k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
1. den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
2. den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
2. „Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
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