§ 69 Klausurprüfung — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)
§ 69 Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Rückverweise
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