(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“
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