§ 67b Diplomarbeit — Prüfungsordnung BMHS
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.