BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS§ 67b

§ 67bDiplomarbeit

In Kraft seit 23. Mai 2023
Up-to-date

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst

1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und

2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.

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