BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen13. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)§ 64

§ 64Mündliche Prüfung

In Kraft seit 01. September 2018
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