BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen12. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)§ 61c

§ 61cMündliche Prüfung

In Kraft seit 04. Dezember 2021
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