BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS§ 61b

§ 61bKlausurprüfung

In Kraft seit 04. Dezember 2021
Up-to-date

(1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.

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