BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen12. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)§ 61

§ 61Mündliche Prüfung

In Kraft seit 05. November 2020
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