§ 6 Durchführung der Vorprüfung — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
2. Abschnitt Vorprüfung
§ 6 Durchführung der Vorprüfung
Rückverweise
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
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