§ 52 Vorprüfung — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
10. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)
§ 52 Vorprüfung
Rückverweise
(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
1. „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
2. „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
1. den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
2. den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.
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