§ 52 Vorprüfung — Prüfungsordnung BMHS
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
10. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)
§ 52 Vorprüfung
(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
1. „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
2. „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
1. den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
2. den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.
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