(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
1. „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
2. „Tourismusgeografie“ oder
3. „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
4. „Reisewirtschaft“ oder
5. „Rezeption und Hotelmanagement“.
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