(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder
2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
6. den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder
7. die besuchte schulautonome Vertiefung.
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