BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen3. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen (ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)§ 32c

§ 32cMündliche Prüfung

In Kraft seit 05. November 2020
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